§1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Mitglieder des am 13.04.2012 gegründeten Eintracht Frankfurt Fanclubs, schließen sich in einem Verein zusammen. Dieser Verein trägt den Namen „Burg-Adler“. Der Verein hat seinen Sitz in 61389 Schmitten-Reifenberg, ist selbstständig und unabhängig.

 

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein fördert und Unterstützt die sportlichen Ziele des Fußballvereins Eintracht Frankfurt. Er fördert auch die Geselligkeit und die Gemeinschaft der „Burg-Adler“. Dies geschieht durch aktive Teilnahme an sportlichen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Eintracht, Kontaktpflege zu diesem Verein und als Sympathieträger mit nicht kommerzieller Werbung. Die Mitglieder des Fanclubs „Burg-Adler“ bekennen sich zu einer absoluten Gewaltfreiheit und gegen Fremdenfeindlichkeit, dies gilt besonders auf Veranstaltungen von Eintracht Frankfurt. Erworbene Eintrittskarten dürfen nicht zu überteuerten Preisen über das Internet verkauft werden, sondern sollten den Fanclub-Mitgliedern angeboten werden. Bei Verstoß wird das betroffene Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Fanclub ausgeschlossen.

 

§3 Abs. 1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Eintracht-Fan werden. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle seiner Ablehnung, besteht keine Möglichkeit der Berufung. Die Aufnahme eines Mitglieds durch den Fanclub ist freiwillig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§3 Abs. 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer schriftlichen Kündigung zu jedem Monat kündigen. Der Vorstand kann mit mehrheitlichem Beschluss ein Mitglied aus dem Fanclub „Burg-Adler“ ausschließen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode.

 

§3 Abs. 3 Mitgliedsbeitrag

Die Club-Mitgliedschaft ist unentgeltlich. Spenden sind erwünscht. Die Höhe bzw. Änderungen des Beitrags, werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§4 Haftung

Der Fanclub „Burg-Adler“ übernimmt für Schäden, die durch das Fehlverhalten von Mitgliedern oder anderen Teilnehmern entstehen, bei Veranstaltungen jeglicher Art, keine Haftung. Der Vorstand haftet für den Fanclub nicht mit seinem privaten Vermögen.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• Der Vorstand

• Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung und die damit verbundene Wahl oder einer der gewählten Nachrücker den freigewordenen Platz neu besetzen. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die freigewordenen Plätze neu zu besetzen hat.

Rechnungs- und Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

 

§6 Vorstand und Vertretung

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

• 1. Vorsitzende/r

• 2. Vorsitzende/r

• 1. Kassierer/in, stellv. Kassierer/in

• 1. Schriftführer/in

• Beisitzer/in

Der Vorstand beschließt über:

• Die Einberufung einer Mitgliederversammlung

• Die Organisation und Abrechnung von Fahrten

• Die Bestimmung des Vereinslokals oder evtl. Ausweichmöglichkeiten

• Die Korrespondenz mit Eintracht Frankfurt sowie Abnahme und Weitergabe von Werbematerialien oder Bekleidungsstücke, die Eintracht Frankfurt oder den Fanclub betreffen.

• Der 1. oder 2.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung mit einer Frist von 8 Tagen ein. Es genügt die mündliche Einladung.

• Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Jahresmitgliederversammlung

Die Jahresmitgliederversammlung ist jährlich im 1. Quartal vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder muss vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Kommt dieser seiner Aufgabe nicht nach, so kann jedes Mitglied selbst diese Versammlung einberufen.

3. Einladungsfrist

Sämtliche Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Dies erfolgt, soweit vorhanden, per E-Mail oder Briefform an alle Mitglieder. Die Tagesordnung wird mit dem Vorstand besprochen und liegt den Einladungen bei.

4. Beschlussfähigkeit

Jede Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

5. Kassenprüfung

Auf jeder Jahresmitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören. Erlischt die Mitgliedschaft beider Kassenprüfer im Laufe des Jahres, so sind auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben 14 Tage vor einer anstehenden Jahresmitgliederversammlung die Prüfung durchzuführen und der Versammlung den Kassenbericht vorzulegen. Der Vorstand kann mehrheitlich beschließen, dass die Kassenprüfung zusätzlich zu einem früheren Zeitpunkt von den Kassenprüfern kontrolliert wird. Das gleiche kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

6. Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann ein Protokoll geführt werden, welches vom Schriftführer/in spätestens 14 Tage nach der Versammlung dem 1. oder 2. Vorsitzenden vorzulegen ist. Notwendigkeit legt der Vorstand fest. Versammlungsleiter und Schriftführer/in haben dieses Protokoll zu unterschreiben.

7. Satzungsänderung

Nur die Jahres- bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierbei ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Auflösung des Fanclubs

Im Falle einer Auflösung, wird das Vereinskapital zu gleichen Teilen an die Mitglieder aufgeteilt. Über die Auflösung des Fanclubs beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es einer absoluten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Ist die Mitgliederversammlung beim ersten Treffen nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall genügt zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen, der anwesenden Mitglieder.

 

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfähigkeit in Kraft.